<b>Der Stadtrat wird aufgefordert, das Niedersächsische Gesetz
über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (NZwEWG vom 27. März 2019) in
der Stadt Achim anzuwenden und darauf basierend eine Satzung zu beschließen,
die es genehmigungspflichtig macht, Wohnraum leer stehen zu lassen. </b><br><br><p><b>Begründung</b></p>

<p>Menschen mit geringem Einkommen bekommen auf dem
Wohnungsmarkt in Achim kaum noch Wohnungen. Dies gilt speziell für Flüchtlinge aber
auch für deutsche SGB II – Empfänger. </p>

<p>Insbesondere Familien finden keinen angemessenen
Wohnraum, da sie große Wohnungen oder bezahlbare Häuser benötigen. Dabei stehen
viele alte Häuser leer, die vermutlich früher von alten Menschen bewohnt wurden
und aufgrund erbrechtlicher oder anderer Gründe nicht vermietet oder verkauft
werden. Allein bei einem Spaziergang in dem Viertel nördlich der Eisenbahn
zwischen der Embsener Landstraße und der Hasseler Straße habe ich am 30.3.2020&nbsp; 9 leer stehende Häuser bzw. Haushälften gesehen. </p>

<p>Bei Vermietern hat sich herumgesprochen, dass speziell Hartz
4-Empfänger einen erhöhten Aufwand erzeugen, was dazu führt, die Häuser lieber
leer stehen zu lassen als sie an diese Wohnungssuchenden zu vermieten. Aus meiner Erfahrung mit der Betreuung von Zugewanderte kenne ich
verschiede mögliche Ursachen, z.B.:</p>

<p>- &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; 
Mietzahlungsunterbrechungen vom Jobcenter weil
sich an der Einkommenssituation etwas geändert hat oder Einkommensnachweise
bzw. Aufenthaltserlaubnispapiere nicht rechtzeitig eingereicht wurden, </p>

<p>- &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; 
Zusätzlichen Erklärungsaufwand bei
Nebenkostenabrechnungen, um der Prüfung durch das Jobcenter gerecht zu werden.</p>

<p>- &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; 
Zahlungsunregelmäßigkeiten, wenn der Mieter
Eigenanteile bei Miete oder Nebenkosten zu zahlen hat. </p>

<p>Alle diese Dinge führen zu Nachfragen bei Behörden,
Kontrollaufwand, Gesprächen mit Mietern, die die deutsche Sprache nicht gut
verstehen etc. und das verärgert die Vermieter.<b> </b>Aber so verständlich die Reaktion der Vermieter im Einzelfall
auch empfunden werden kann, darf es doch nicht akzeptiert werden, diesen
Wohnraum dem Mietwohnungsmarkt ohne besonders triftigen Grund zu entziehen. <br></p>



<p>Eine Satzung gegen die Zweckentfremdung kann abhelfen, ohne die Vermieter
unzumutbar zu belasten, da sie Mietverträge entsprechend ihren zukünftigen
Verwertungsplanungen anpassen können (z.B. mittels Zeitmietvertrag). Das
Einholen einer Genehmigung für längeren Leerstand aufgrund besonderer,
vorübergehender Gründe ist ebenfalls in einer Satzung regelbar. Das
Niedersächsische Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum lässt
den Gemeinden ausreichend Spielraum.</p>

<p>&nbsp;</p>

<p><b>Auszug aus dem Niedersächsischen Gesetz über das Verbot
der Zweckentfremdung von Wohnraum (NZwEWG vom 27. März 2019)</b></p>

<p>§ 1 Satzungsermächtigung, Begriffsbestimmungen&nbsp;</p>



<p>(1) &nbsp;  Gemeinden
können für Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit
Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (Gebiete mit
Wohnraummangel), durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung der
Gemeinde anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf (Zweckentfremdung). </p>

<p>Die Satzung darf nur erlassen
werden, wenn die Gemeinde dem Wohnraummangel nicht auf andere Weise mit
wirtschaftlich und zeitlich vertretbaren Mitteln und in angemessener Zeit
abhelfen kann. </p>

<p>Die Satzung ist auf höchstens
fünf Jahre zu befristen.&nbsp;</p>



<p>(2) Als Zweckentfremdung gilt es, soweit die Gemeinde in
der Satzung nichts anderes bestimmt, wenn der Wohnraum</p>

<p>1. &nbsp; &nbsp; &nbsp; zu
mehr als 50 Prozent der Wohnfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke
verwendet oder überlassen wird,</p>

<p>2. &nbsp; &nbsp; &nbsp; baulich
derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht
mehr geeignet ist,</p>

<p>3. &nbsp; &nbsp; &nbsp; mehr
als insgesamt zwölf Wochen im Kalenderjahr tage- oder wochenweise entgeltlich
als Ferienwohnung vermietet oder sonst entgeltlich für eine Fremdenbeherbergung
verwendet wird; in Gebieten, die überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt
sind (§ 22 des Baugesetzbuchs), beträgt die Höchstdauer acht Wochen,</p>

<p>4. &nbsp; &nbsp; &nbsp; länger als sechs Monate ununterbrochen leer steht oder</p>

<p>5. &nbsp; &nbsp; &nbsp; beseitigt
wird.</p>

<p>&nbsp;</p>