i59: Wohnraum schaffen durch weniger Leerstand von Häusern

Axel Eggers
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Der Stadtrat wird aufgefordert, das Niedersächsische Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (NZwEWG vom 27. März 2019) in der Stadt Achim anzuwenden und darauf basierend eine Satzung zu beschließen, die es genehmigungspflichtig macht, Wohnraum leer stehen zu lassen.

Begründung

Menschen mit geringem Einkommen bekommen auf dem Wohnungsmarkt in Achim kaum noch Wohnungen. Dies gilt speziell für Flüchtlinge aber auch für deutsche SGB II – Empfänger.

Insbesondere Familien finden keinen angemessenen Wohnraum, da sie große Wohnungen oder bezahlbare Häuser benötigen. Dabei stehen viele alte Häuser leer, die vermutlich früher von alten Menschen bewohnt wurden und aufgrund erbrechtlicher oder anderer Gründe nicht vermietet oder verkauft werden. Allein bei einem Spaziergang in dem Viertel nördlich der Eisenbahn zwischen der Embsener Landstraße und der Hasseler Straße habe ich am 30.3.2020  9 leer stehende Häuser bzw. Haushälften gesehen.

Bei Vermietern hat sich herumgesprochen, dass speziell Hartz 4-Empfänger einen erhöhten Aufwand erzeugen, was dazu führt, die Häuser lieber leer stehen zu lassen als sie an diese Wohnungssuchenden zu vermieten. Aus meiner Erfahrung mit der Betreuung von Zugewanderte kenne ich verschiede mögliche Ursachen, z.B.:

-         Mietzahlungsunterbrechungen vom Jobcenter weil sich an der Einkommenssituation etwas geändert hat oder Einkommensnachweise bzw. Aufenthaltserlaubnispapiere nicht rechtzeitig eingereicht wurden,

-         Zusätzlichen Erklärungsaufwand bei Nebenkostenabrechnungen, um der Prüfung durch das Jobcenter gerecht zu werden.

-         Zahlungsunregelmäßigkeiten, wenn der Mieter Eigenanteile bei Miete oder Nebenkosten zu zahlen hat.

Alle diese Dinge führen zu Nachfragen bei Behörden, Kontrollaufwand, Gesprächen mit Mietern, die die deutsche Sprache nicht gut verstehen etc. und das verärgert die Vermieter. Aber so verständlich die Reaktion der Vermieter im Einzelfall auch empfunden werden kann, darf es doch nicht akzeptiert werden, diesen Wohnraum dem Mietwohnungsmarkt ohne besonders triftigen Grund zu entziehen.

Eine Satzung gegen die Zweckentfremdung kann abhelfen, ohne die Vermieter unzumutbar zu belasten, da sie Mietverträge entsprechend ihren zukünftigen Verwertungsplanungen anpassen können (z.B. mittels Zeitmietvertrag). Das Einholen einer Genehmigung für längeren Leerstand aufgrund besonderer, vorübergehender Gründe ist ebenfalls in einer Satzung regelbar. Das Niedersächsische Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum lässt den Gemeinden ausreichend Spielraum.

 

Auszug aus dem Niedersächsischen Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (NZwEWG vom 27. März 2019)

§ 1 Satzungsermächtigung, Begriffsbestimmungen 

(1)   Gemeinden können für Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (Gebiete mit Wohnraummangel), durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung der Gemeinde anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf (Zweckentfremdung).

Die Satzung darf nur erlassen werden, wenn die Gemeinde dem Wohnraummangel nicht auf andere Weise mit wirtschaftlich und zeitlich vertretbaren Mitteln und in angemessener Zeit abhelfen kann.

Die Satzung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. 

(2) Als Zweckentfremdung gilt es, soweit die Gemeinde in der Satzung nichts anderes bestimmt, wenn der Wohnraum

1.       zu mehr als 50 Prozent der Wohnfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird,

2.       baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist,

3.       mehr als insgesamt zwölf Wochen im Kalenderjahr tage- oder wochenweise entgeltlich als Ferienwohnung vermietet oder sonst entgeltlich für eine Fremdenbeherbergung verwendet wird; in Gebieten, die überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind (§ 22 des Baugesetzbuchs), beträgt die Höchstdauer acht Wochen,

4.       länger als sechs Monate ununterbrochen leer steht oder

5.       beseitigt wird.

 

Bürgerverfahren #41

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